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   BSG, 25.06.1963 - 10 RV 1143/61   

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https://dejure.org/1963,1279
BSG, 25.06.1963 - 10 RV 1143/61 (https://dejure.org/1963,1279)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1963 - 10 RV 1143/61 (https://dejure.org/1963,1279)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1963 - 10 RV 1143/61 (https://dejure.org/1963,1279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 19, 191
  • NJW 1963, 1799
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BSG, 25.06.1963 - 10 RV 1143/61
    Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte kann dies jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für die Auslegung des § 84 Abs. 1 SGG sein; denn entscheidend ist, welcher Grad von Formstrenge nach den jeweils maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 19. Februar 1963 - 1 BvR 610/62 -).
  • BSG, 23.03.1956 - 10 RV 385/55
    Auszug aus BSG, 25.06.1963 - 10 RV 1143/61
    Wie das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist ein Antrag erforderlich, um einen Anspruch auf Versorgung zur Entstehung zu bringen; der Antrag hat also sachlich-rechtliche Bedeutung und muß als weiterer rechtsbegründender Faktor zu den Tatbestandsmerkmalen der einen Anspruch auf Versorgung begründenden Vorschriften des BVG hinzukommen (vgl. BSG 2, 289, 293).
  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
    Auszug aus BSG, 25.06.1963 - 10 RV 1143/61
    Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) liegt eine schriftlich eingelegte Berufung im Sinne des § 124 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur dann vor, wenn die Berufung vom Berufungskläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten eigenhändig unterschrieben ist, sofern nicht telegraphisch Berufung eingelegt wird oder der Berufungskläger eine Behörde ist, bei der die handschriftliche Beglaubigung der Unterschrift als ausreichend angesehen wird (vgl. BVerwG in DVBl 1962 S. 35 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
  • BSG, 14.01.1958 - 8 RV 97/57
    Auszug aus BSG, 25.06.1963 - 10 RV 1143/61
    Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift stehe auch nicht im Widerspruch mit dem sozialen Charakter des Rechtsgebiets, das die Sozialgerichtsbarkeit zu betreuen habe; denn bei keinem Gerichtszweig dürfe davon ausgegangen werden, daß die Verfahrensvorschriften, die für ihn gelten, wegen der Eigenart "seines" Personenkreises eine besonders geartete Auslegung erfordern (vgl. BSG 6, 256, 259).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.1961 - III A 371/58
    Auszug aus BSG, 25.06.1963 - 10 RV 1143/61
    Abweichendes würde nur dann gelten, wenn die Einhaltung der Einspruchsfrist als solche und ungeachtet der Bescheidung des Einspruchs eine Sachurteilsvoraussetzung wäre (vgl. OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in VerwRspr. Bd. 14, 1962 Nr. 169; OVG Münster in DÖV 1962 S. 115; Hess. VGH in DÖV 1962 S. 354 Nr. 113; a.A. Buri in DÖV 1962 S. 483 und 929; Hamann in DÖV 1962 S. 892).
  • SG Duisburg, 09.11.2020 - S 49 AS 3901/19
    Wenn nach überwiegender Ansicht bereits ein Faksimilestempel als Unterschrift zur Wahrung der Schriftform nach § 84 SGG ausreichen soll (BSG, Urt. v. 25.06.1963 - 10 RV 1143/61, juris, Rn. 9; Gall, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 84 SGG (Stand: 15.07.2017), Rn. 13 m.w.N.), sind die hierzu entwickelten Grundsätze auch auf eingescannte Unterschriften zu übertragen (so im Ergebnis wohl auch: SG München, Urt. v. 28.06.2019 - S 46 AS 1966/18, juris, Rn. 25 - "Eine einfache Regel "Unterschrift eingescannt, also Widerspruch unzulässig" gibt es wohl nicht.").
  • LSG Sachsen, 28.05.2001 - L 1 KR 3/01

    Mitgliedschaft in Krankenversicherung der Rentner (KVdR); Rechtzeitigkeit der

    Die Unterschrift unter die Klageschrift ist daher zur Wirksamkeit der Klage nicht erforderlich (vgl. BSGE 19, 191).
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